Nebenjob und Minijob: Dürfen Azubis und Fachkräfte aus Drittstaaten hinzuverdienen?
538-Euro-Minijob für ausländische Azubis: Was nach § 16a Abs. 3 AufenthG erlaubt ist, welche Genehmigungen nötig sind und wann Arbeitgeber zustimmen sollten.
Mit Beginn einer Ausbildung oder einer Fachkrafttätigkeit in Deutschland stehen viele junge Menschen aus Vietnam vor einer veränderten finanziellen Realität: Zwar sichern die Ausbildungsvergütung oder das Fachkraftgehalt den Lebensunterhalt solide ab, doch Miete, Lebenshaltungskosten, Beiträge zur Krankenversicherung sowie der verständliche Wunsch, die Familie in Vietnam finanziell zu unterstützen oder für den nächsten Heimaturlaub zu sparen, wecken rasch das Interesse an einer Nebentätigkeit auf Minijob-Basis (bis 538 Euro monatlich).
Arbeitgeber reagieren auf solche Anfragen oft verunsichert: Darf ein Auszubildender mit Visum nach § 16a AufenthG überhaupt nebenbei arbeiten? Gefährdet ein Zweitjob den aufenthaltsrechtlichen Status? Und muss der Hauptarbeitgeber seine schriftliche Zustimmung erteilen? Die rechtliche Antwort lautet: Ja, eine Nebentätigkeit ist gesetzlich zulässig – allerdings unter strengen gesetzlichen Höchstgrenzen und klaren Genehmigungsvorbehalten.
1. Die Rechtslage für Auszubildende: § 16a Abs. 3 AufenthG
Mit den Reformen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten für Auszubildende aus Drittstaaten deutlich erweitert. In § 16a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist gesetzlich normiert:
„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 10 Stunden je Woche.“
Das bedeutet:
- Auszubildende dürfen bis zu 10 Stunden pro Woche in einem beliebigen Nebenjob arbeiten (z. B. im Einzelhandel, in der Gastronomie, als Lieferfahrer oder Reinigungskraft).
- Es ist keine gesonderte Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, sofern der Vermerk im Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel die Formulierung „Beschäftigung bis zu 10 Std./Woche erlaubt“ enthält.
- Der Verdienst erfolgt meist im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (538-Euro-Minijob nach § 8 SGB IV), kann aber auch als Werkstudent oder kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden.
2. Die Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebs
Auch wenn das Aufenthaltsrecht den Nebenjob erlaubt, setzt das deutsche Arbeits- und Berufsbildungsrecht (BBiG) dem Auszubildenden arbeitsvertragliche Grenzen:
- Genehmigungsvorbehalt im Ausbildungsvertrag: Nahezu alle Standard-Ausbildungsverträge der Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern (HWK) enthalten eine Klausel, wonach Nebentätigkeiten dem Ausbildenden vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen und von diesem genehmigen zu lassen sind.
- Vorrang des Ausbildungsziels (§ 14 BBiG): Der Auszubildende schuldet dem Betrieb seine volle Lern- und Arbeitskraft. Sinkt die Konzentration in der Werkstatt drastisch ab, häufen sich Fehlzeiten in der Berufsschule oder verschlechtern sich die Noten in den theoretischen Klausuren, kann der Ausbildungsbetrieb die Genehmigung zur Nebentätigkeit begründet verweigern oder widerrufen.
- Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG): Die Arbeitszeiten aus Hauptausbildung und Nebenjob werden addiert! Zusammen dürfen sie werktäglich 8 Stunden (in Ausnahmefällen 10 Stunden) nicht überschreiten. Zwischen dem Ende des Nebenjobs am Abend und dem Arbeitsbeginn im Ausbildungsbetrieb am nächsten Morgen müssen zwingend 11 ununterbrochene Ruhestunden liegen.
- Wettbewerbsverbot: Ein Azubi im Kfz-Handwerk darf beispielsweise nicht nach Feierabend schwarz oder gewerblich in einer konkurrierenden Werkstatt arbeiten.
| Beschäftigtengruppe | Gesetzliche Erlaubnis | Maximaler Zeitumfang | Erforderliche Genehmigungen |
|---|---|---|---|
| Auszubildende (§ 16a) | Kraft Gesetzes (§ 16a Abs. 3) | Max. 10 Stunden / Woche | Anzeige & Genehmigung Hauptarbeitgeber |
| Fachkräfte (§ 18a / § 18b) | Zweckgebundener Titel | Nach Vereinbarung | Zwingend: Genehmigung Ausländerbehörde & Arbeitgeber |
| Chancenkarte (§ 20a) | Freie Nebenbeschäftigung | Max. 20 Stunden / Woche | Keine ABH-Zustimmung erforderlich |
3. Wie ist die Situation bei ausländischen Fachkräften?
Bei Fachkräften mit einem Aufenthaltstitel nach § 18a (mit Berufsausbildung) oder § 18b (mit akademischer Ausbildung) stellt sich die Rechtslage anders dar:
- Der Aufenthaltstitel ist in den ersten zwei Jahren in der Regel an den konkreten Arbeitgeber und die qualifizierte Stelle gebunden.
- Die Aufnahme einer zusätzlichen Nebentätigkeit (z. B. 538 € Nebenjob an Samstagen) bedarf zwingend der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Ausländerbehörde.
- Übt eine Fachkraft ohne Genehmigung der Ausländerbehörde eine Nebentätigkeit aus, riskiert sie den Verlust des Aufenthaltstitels wegen Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Auflagen.
4. Empfehlung für Ausbildungsleiter: Offener Dialog statt Verbote
Pauschalverbote führen häufig dazu, dass Azubis Nebenjobs heimlich oder im informellen Sektor ausüben. Ausbilder sollten das Thema proaktiv ansprechen:
- Finanzielle Situation besprechen: Klären Sie, warum der Azubi hinzuverdienen möchte. Manchmal helfen bereits innerbetriebliche Zuschüsse (z. B. steuerfreie Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 EStG bis zu 50 Euro monatlich oder ein Fahrtkostenzuschuss zum Deutschlandticket), um den finanziellen Druck zu mindern.
- Vereinbarung auf Probe: Erteilen Sie die Nebentätigkeitsgenehmigung befristet auf sechs Monate unter der Bedingung, dass Berufsschulnoten im grünen Bereich bleiben und keine Zuspätkommen auftreten.
- Innerbetriebliche Aushilfsstunden: Prüfen Sie, ob der Auszubildende – soweit rechtlich zulässig – gelegentlich bezahlte Sonderaufgaben im eigenen Betrieb übernehmen kann, statt fremdzuarbeiten.
5. Checkliste für Arbeitgeber bei Anzeige eines Nebenjobs
- Schriftlichen Antrag anfordern: Der Azubi reicht Name des Nebenarbeitgebers, Art der Tätigkeit und genaue Wochenstunden schriftlich ein.
- Ruhezeiten nach ArbZG prüfen: Sicherstellen, dass Spätschichten im Nebenjob nicht mit dem morgendlichen Ausbildungsbeginn kollidieren.
- Schriftliche Genehmigung mit Widerrufsvorbehalt: Bestätigung ausstellen mit dem Hinweis, dass die Erlaubnis bei Gefährdung des Ausbildungserfolgs widerrufen werden kann.
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