Meldebestätigung (§ 17 BMG) & Rundfunkbeitrag: Leitfaden für Arbeitgeber-Unterkünfte
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG, 14-Tage-Frist und Rundfunkbeitrag in Mitarbeiter-WGs: Was Arbeitgeber bei der Bereitstellung von Wohnraum beachten müssen.
Die Bereitstellung von bezahlbarem und angemessenem Wohnraum für internationale Fachkräfte und Azubis ist der entscheidende Erfolgsfaktor bei der Gewinnung von Talenten aus Drittstaaten wie Vietnam. Ob eigenes Mitarbeiter-Apartment, angemietete Wohngemeinschaft (WG) für drei bis vier Auszubildende oder Werkswohnung: Viele Unternehmen treten hierbei selbst als Vermieter oder Wohnungsgeber auf.
Mit der Schlüsselübergabe beginnt jedoch eine Kette behördlicher Verpflichtungen: Nach § 17 in Verbindung mit § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) müssen sich alle einziehenden Personen innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden. Ohne diese amtliche Meldebestätigung geraten alle weiteren Prozesse – von der Vergabe der Steuer-Identifikationsnummer über die Eröffnung des Bankkontos bis zur Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels – ins Stocken. Zudem führt die Wohnsitzanmeldung unweigerlich zu Post vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Rundfunkbeitrag / GEZ), der in Mitarbeiter-WGs regelmäßig für Verwirrung und Mahngebühren sorgt.
1. Die Pflichten des Arbeitgebers als Wohnungsgeber nach § 19 BMG
Stellt der Arbeitgeber Wohnraum zur Verfügung (egal ob als Eigentümer oder als Hauptmieter, der an Mitarbeiter untervermietet), gilt er melderechtlich als Wohnungsgeber.
Nach § 19 Abs. 1 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet:
„der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug zu bestätigen.“
Die Ausstellung einer Gefälligkeitsbescheinigung ohne tatsächlichen Einzug ist strafbar (Bußgeld bis zu 50.000 Euro). Eine verspätete Ausstellung kann mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Pflichtangaben in der Wohnungsgeberbestätigung:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers (bzw. des beauftragten Hausverwalters).
- Art des Vorgangs: Einzug mit genauem Einzugsdatum.
- Anschrift der Wohnung (inklusive Stockwerk und Wohnungsnummer bei Mehrfamilienhäusern).
- Namen aller Personen, die in die Wohnung einziehen (Vor- und Nachname jedes einzelnen Azubis/Mitarbeiters).
2. Der Termin beim Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro)
Der Arbeitnehmer ist nach § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
- Terminbuchung im Voraus: Da Bürgerämter in vielen deutschen Städten lange Vorlaufzeiten haben, sollte der Arbeitgeber den Anmeldetermin bereits buchen, bevor die Fachkraft in das Flugzeug in Hanoi steigt.
- Erforderliche Unterlagen für den Termin:
- Gültiger Reisepass mit Visum.
- Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung.
- Ausgefülltes Anmeldeformular der Meldebehörde.
- Folgewirkung: Das Bürgeramt stellt die amtliche Meldebestätigung aus. Gleichzeitig informiert das Meldeamt automatisch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches die persönliche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) generiert und per Post an die gemeldete Adresse verschickt.
3. Der Rundfunkbeitrag (GEZ) in Mitarbeiter-Unterkünften
Wenige Wochen nach der Anmeldung erhält jeder gemeldete Bewohner automatisch einen Brief vom Beitragsservice (ehemals GEZ). Hier gilt es, Doppelzahlungen und Mahnungen von vornherein zu vermeiden:
- Das Grundprinzip: Es gilt die gesetzliche Regel: „Eine Wohnung – ein Beitrag“ (18,36 Euro pro Monat) nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Die Personenanzahl im Haushalt und die Anzahl der vorhandenen Empfangsgeräte sind dabei rechtlich unerheblich.
- Die WG-Regelung: In einer Wohngemeinschaft muss nur eine einzige Person den Rundfunkbeitrag anmelden und bezahlen. Alle anderen Mitbewohner können sich auf das Aktenzeichen (die Beitragsnummer) dieser zahlenden Person berufen und sind damit vollständig befreit.
- Tipp für Arbeitgeber: Klären Sie im Miet- oder Überlassungsvertrag, ob der Rundfunkbeitrag in den Nebenkosten enthalten ist und zentral vom Betrieb abgeführt wird, oder ob ein namentlich benannter Azubi das Beitragskonto führt und die Kosten intern durch die Bewohner geteilt werden.
| Situation | Wer zahlt den Rundfunkbeitrag? | Vorgehen für Mitbewohner |
|---|---|---|
| Einzel-Apartment | Der Mitarbeiter zahlt 18,36 € / Monat | Anmeldung online beim Beitragsservice |
| Mitarbeiter-WG (3 Personen) | Eine Person meldet an (18,36 € gesamt) | Die anderen 2 Personen melden die Beitragsnummer des Zahlers |
| Arbeitgeber zahlt zentral | Der Betrieb führt den Beitrag ab | Alle Bewohner geben die Arbeitgeber-Beitragsnummer an |
4. Typische Fallstricke in der Praxis
- Namensschild am Briefkasten fehlt: Wenn die Namen der neuen Mitarbeiter nicht sofort am Briefkasten angebracht werden, kann die Deutsche Post wichtige behördliche Schreiben (Steuer-ID, Krankenkassenkarte, PIN für den elektronischen Aufenthaltstitel) nicht zustellen. Der Brief geht mit dem Vermerk „Empfänger unter der Adresse nicht zu ermitteln“ an das Amt zurück, was zu wochenlangen Verzögerungen führt.
- Falsche Schreibweise vietnamesischer Namen: Vietnamesische Namen bestehen oft aus Familienname, Zwischenname und Rufname (z. B. Nguyen Van A). Achten Sie darauf, dass der Name auf der Wohnungsgeberbestätigung exakt der maschinenlesbaren Zone des Reisepasses entspricht.
5. Checkliste für den perfekten Einzug
- Wohnungsgeberbestätigung vorbereiten: Vor Ankunft unterschriftsreif ausfüllen.
- Briefkasten & Klingel beschriften: Sofort am Ankunftstag gut lesbare Namensschilder anbringen.
- Anmeldetermin wahrnehmen: Meldebestätigung einholen und Kopie für die Personalakte abheften.
- Beitragsservice-Brief beantworten: Direkt nach Erhalt des ersten GEZ-Schreibens das Beitragsnummer-Formular online ausfüllen.
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