Visum zur Berufsausbildung (§ 16a AufenthG): Voraussetzungen und Arbeitgeberpflichten
Was verlangt § 16a AufenthG von Ausbildungsbetrieben? Erfahren Sie alles über Vertragseintragung, Vergütungsgrenzen, Sprachnachweise und Behördenfristen.
Die duale Berufsausbildung in Deutschland gilt weltweit als Vorzeigemodell zur praktischen und theoretischen Nachwuchsförderung. Um den akuten Lehrstellenmangel in Handwerk, Industrie, Pflege und Dienstleistung auszugleichen, gewinnt die Rekrutierung internationaler Schulabgänger über das Visum zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung (§ 16a AufenthG) rasant an Bedeutung.
Für deutsche Ausbildungsbetriebe ist die Aufnahme eines Auszubildenden aus einem Drittstaat wie Vietnam mit überschaubaren, aber klar definierten Pflichten verbunden. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen kennt und Unterlagen rechtzeitig vorbereitet, vermeidet Verzögerungen bei der Botschaftsterminvergabe und sichert den pünktlichen Ausbildungsstart zum 1. August oder 1. September.
Dieser Praxisleitfaden fasst die behördlichen Voraussetzungen und die Aufgaben des Ausbildungsbetriebs zusammen.
Die 5 Kernvoraussetzungen für das Visum nach § 16a AufenthG
Fünf unverzichtbare Bausteine für das Visum zur Berufsausbildung nach § 16a AufenthG.
Für eine positive Visumentscheidung der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft Hanoi oder Generalkonsulat Ho-Chi-Minh-Stadt) müssen fünf Nachweise lückenlos vorliegen:
| Prüfbaustein | Gesetzliche Anforderung | Nachweisdokument |
|---|---|---|
| 1. Ausbildungsvertrag | Staatlich anerkannter Ausbildungsberuf nach BBiG oder HwO mit betrieblichem Ausbildungsplan | Ausbildungsvertrag mit Eintragungsstempel der zuständigen Kammer (IHK, HWK) |
| 2. Ausbildungsvergütung | Sicherung des Lebensunterhalts nach § 16a Abs. 3 AufenthG | Tarifliche Ausbildungsvergütung oder gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (BBiG) |
| 3. Deutsche Sprachkenntnisse | Mindestens Sprachniveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) | Zertifikat von Goethe-Institut, telc oder ÖSD (nicht älter als 12 Monate) |
| 4. Gesicherter Wohnraum | Mindestens 12 m² Wohnfläche pro Person, feste Meldeadresse | Mietvertrag oder Untermietvertrag inklusive schriftlicher Wohnungsgeberbestätigung |
| 5. Krankenversicherung | Lückenloser Versicherungsschutz ab Einreisetag | Bestätigung der gesetzlichen Krankenkasse über die Mitgliedschaft ab Ausbildungsbeginn |
Amtliche Details zum Visumverfahren finden Unternehmen auf dem Bundesportal Make it in Germany zum Visum für eine Berufsausbildung.
Welche Pflichten trägt der Ausbildungsbetrieb?
Ein Ausbildungsbetrieb geht mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrags eine verantwortungsvolle Partnerschaft ein:
- Vertragseintragung bei der Kammer veranlassen: Reichen Sie den unterzeichneten Ausbildungsvertrag unverzüglich bei Ihrer IHK oder Handwerkskammer ein. Die Kammer prüft die Ausbildereignung (AEVO) des Betriebs und stellt die Eintragungsbestätigung aus.
- Angemessene Vergütung garantieren: Die Vergütung muss den Lebensunterhalt decken. Liegt die Nettovergütung unter dem aktuellen BAföG-Bedarfssatz (ca. 934 Euro monatlich), verlangt die Visastelle entweder einen Arbeitgeberzuschuss (z. B. kostenfreie Unterkunft) oder die Einrichtung eines Sperrkontos mit dem Restbetrag.
- Kostenlose Arbeitsmittel bereitstellen: Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG ist der Betrieb verpflichtet, dem Auszubildenden Werkzeuge, Fachbücher und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA wie Sicherheitsschuhe, Gehörschutz) für Betrieb und Prüfungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- Mitteilungspflichten bei Ausbildungsabbruch: Sollte das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen werden, ist der Betrieb nach § 16a Abs. 5 AufenthG gesetzlich verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich zu informieren.
Keine Vorrangprüfung mehr durch die Bundesagentur für Arbeit
Ein wesentlicher Vorteil für Ausbildungsbetriebe: Die Bundesagentur für Arbeit (ZAV) prüft im Zustimmungsverfahren nicht mehr, ob inländische oder EU-Bewerber für die Ausbildungsstelle zur Verfügung stehen (Wegfall der Vorrangprüfung).
Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob:
- die Arbeits- und Ausbildungsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen,
- die Vergütung nicht ungünstiger ist als bei inländischen Auszubildenden,
- der Betrieb über die notwendige Ausbildungseignung verfügt.
Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (§ 81a AufenthG) muss die ZAV ihre Zustimmung innerhalb einer verbindlichen Frist von einer Woche erteilen.

Bestens vorbereitet auf den Ausbildungsstart: Erteilung des Visums nach § 16a AufenthG und Einreise nach Deutschland.
Zeithorizonte: Wann sollten Betriebe starten?
Da Ausbildungsbewerber in Vietnam die deutsche Sprache intensiv von A1 bis B1 erlernen müssen (Dauer ca. 8 bis 10 Monate), empfiehlt sich ein strukturierter Zeitplan:
- September bis Dezember (Vorjahr): Bedarfsfeststellung im Betrieb, Kandidatenauswahl und Online-Interviews.
- Januar bis März: Abschluss des Ausbildungsvertrags, Beantragung des beschleunigten Verfahrens nach § 81a AufenthG und Kammer-Eintragung.
- April bis Juni: Vorabzustimmung der Ausländerbehörde, B1-Sprachprüfung des Azubis in Vietnam und Termin bei der Botschaft.
- Juli / August: Visumerteilung, Flug nach Deutschland, Bezug der Unterkunft und Beginn der dualen Ausbildung.
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