Entgeltfortzahlung und Krankmeldung: Was bei Heimaturlaub im Drittstaat gilt
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Entgeltfortzahlung und Krankmeldung: Was bei Heimaturlaub im Drittstaat gilt

Rechte und Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit im Heimatland: Wie Betriebe Atteste aus Drittstaaten nach § 5 Abs. 2 EFZG rechtssicher prüfen.

Internationale Mitarbeiter und Auszubildende nutzen ihren Jahresurlaub verständlicherweise häufig für mehrwöchige Heimaturlaube in Vietnam. Doch was geschieht, wenn der Mitarbeiter während des Aufenthalts im Ausland erkrankt und nicht rechtzeitig zum vereinbarten Arbeitsbeginn nach Deutschland zurückkehren kann? Gilt die deutsche Entgeltfortzahlung? Wie müssen Atteste aus Drittstaaten beschaffen sein? Und wie rufen Arbeitgeber Nachweise ab, wenn das elektronische Meldeverfahren (eAU) an Landesgrenzen endet?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei einer Erkrankung im Ausland in § 5 Abs. 2 EFZG detailliert. Arbeitgeber sollten die rechtlichen Spielregeln kennen, um berechtigte Lohnansprüche korrekt abzuwickeln und unberechtigte Fehlzeiten abzuwehren.

Entgeltfortzahlung und Krankmeldung bei Auslandsaufenthalt

Gesetzlicher Meldeprozess: Unverzügliche Meldung an Tag 1, Vorlage eines qualifizierten Attests mit ICD-10-Code, Information der Krankenkasse und Entgeltfortzahlung.

1. Die besonderen Meldepflichten nach § 5 Abs. 2 EFZG

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Aufenthalts im Ausland, treffen ihn strengere gesetzliche Nachweispflichten als im Inland:

  1. Unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie die genaue Adresse am Aufenthaltsort im Ausland auf dem schnellsten Weg (Telefon, E-Mail, Messenger) mitteilen. Die Kosten der Übermittlung trägt der Arbeitgeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 EFZG).
  2. Mitteilung an die deutsche Krankenkasse: Der Beschäftigte ist gesetzlich verpflichtet, auch seiner zuständigen gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland unverzüglich die Erkrankung und den ausländischen Aufenthaltsort anzuzeigen.
  3. Meldung bei Rückkehr: Kehrt der Mitarbeiter nach Deutschland zurück, muss er Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich über die Wiederaufnahme des Inlandsaufenthalts informieren (§ 5 Abs. 2 Satz 4 EFZG).

2. Das Problem der eAU: Warum im Ausland das Papierattest gilt

Seit 2023 rufen deutsche Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Mitarbeiter digital bei den gesetzlichen Krankenkassen ab (elektronische AU / eAU nach § 109 SGB IV). Dieses elektronische Verfahren funktioniert jedoch ausschließlich bei Ärzten in Deutschland.

Für Erkrankungen im Ausland gilt:

  • Der Arbeitnehmer muss sich vom behandelnden ausländischen Arzt ein schriftliches Papierattest ausstellen lassen.
  • Das Attest muss zwingend zwischen einer bloßen „Erkrankung“ und einer tatsächlichen „Arbeitsunfähigkeit“ unterscheiden.
  • Es muss die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit, das Ausstellungsdatum sowie im Idealfall den ICD-10-Diagnoseschlüssel enthalten.
  • Ein einfacher Behandlungsbeleg oder eine Quittung über Medikamentenkäufe reicht als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.

3. Entgeltfortzahlung und Beweiswert ausländischer Atteste

Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer auch bei einer im Ausland eingetretenen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen (nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u. a. BAG, Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18) kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Bescheinigung aus dem Ausland ein hoher Beweiswert zu, wenn der Arzt erkennbar die Arbeitsunfähigkeit nach objektiven Kriterien festgestellt hat.

Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Attests (z. B. wenn die Krankschreibung exakt die Dauer des abgelehnten Urlaubsverlängerungsantrags abdeckt), kann der Arbeitgeber:

  • Die Vorlage einer Beglaubigung durch die zuständige Auslandsvertretung (Deutsche Botschaft Hanoi / Generalkonsulat Ho-Chi-Minh-Stadt) verlangen.
  • Die zuständige Krankenkasse nach § 275 Abs. 1a SGB V einschalten, um ein medizinisches Gutachten zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen.
  • Die Entgeltfortzahlung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG vorübergehend verweigern, bis ein ordnungsgemäßes Attest vorgelegt wird.

4. Urlaubsunterbrechung nach § 9 BUrlG

Wird der Mitarbeiter während des Urlaubs arbeitsunfähig, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Mitarbeiter darf seinen Urlaub jedoch nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängern, sondern muss zum genehmigten Urlaubsende zurückkehren oder eine Verlängerung mit dem Arbeitgeber ausdrücklich abstimmen.

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