Von der Chancenkarte in die Festanstellung: Der nahtlose Übergang für Arbeitgeber
4 Min. Lesezeit

Von der Chancenkarte in die Festanstellung: Der nahtlose Übergang für Arbeitgeber

Internationale Bewerber mit Chancenkarte sind bereits in Deutschland. Wie Betriebe Probearbeit nutzen und den Statuswechsel in die Festanstellung meistern.

Seit Einführung der Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche nach § 20a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) halten sich tausende gut ausgebildete Fachkräfte aus Drittstaaten legal in Deutschland auf, um vor Ort einen passenden Arbeitgeber zu finden. Für deutsche Betriebe, die unter akutem Fachkräftemangel leiden, eröffnet sich damit ein hochinteressanter Rekrutierungskanal: Die Kandidaten sind bereits im Bundesgebiet gemeldet, können persönlich zum Vorstellungsgespräch erscheinen und vor Vertragsunterzeichnung im Betrieb hospitieren.

Sobald die fachliche und persönliche Eignung im Betrieb überzeugt und das Unternehmen eine Festanstellung anstrebt, stellen sich in den Personalabteilungen konkrete Rechtsfragen: Muss die Fachkraft für den Visumsantrag zurück in ihr Herkunftsland reisen? Welche Probebeschäftigungen sind während der Chancenkarte erlaubt? Und wie gelingt der nahtlose Übergang in einen dauerhaften Fachkrafttitel nach § 18a oder § 18b AufenthG?

1. Der 4-Stufen-Weg vom Suchstatus zur Festanstellung

Vier Stufen vom Status Chancenkarte zur regulären Festanstellung

Der 4-Stufen-Weg von der Chancenkarte zur Festanstellung: Kennenlernen, zweiwöchige Probebeschäftigung, Antrag bei der Ausländerbehörde und Vollzeitbeschäftigung.

Das Aufenthaltsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Inhaber der Chancenkarte für die Festanstellung nicht ausreisen muss. Der gesamte Statuswechsel kann im Inland abgewickelt werden:

Stufe 1: Status und Arbeitserlaubnis prüfen

Der Inhaber einer Chancenkarte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG (erkennbar am Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel). Dieses Dokument erlaubt kraft Gesetzes:

  • Bis zu 20 Stunden pro Woche Nebenbeschäftigung in jedem Berufsfeld.
  • Bis zu zwei Wochen Probebeschäftigung bei einem potentiellen Arbeitgeber zur Feststellung der Eignung für eine qualifizierte Beschäftigung.

Stufe 2: Die Probebeschäftigung nutzen

Vor dem endgültigen Arbeitsvertrag kann der Betrieb die zweiwöchige Probebeschäftigung nutzen. Beide Seiten prüfen unter Realbedingungen:

  • Entspricht das handwerkliche oder technische Können den betrieblichen Anforderungen?
  • Wie gelingt die Kommunikation mit den Kolleginnen und Kollegen im Team?
  • Passt die Arbeitskultur und Motivation der Fachkraft zum Unternehmen?

Wichtig: Die Probebeschäftigung muss regulär angemeldet und vergütet werden.

Stufe 3: Antrag auf Statuswechsel bei der Ausländerbehörde

Sind sich Betrieb und Fachkraft einig, wird ein unbefristeter oder mehrjähriger Arbeitsvertrag über eine qualifizierte Beschäftigung geschlossen. Der Arbeitnehmer stellt bei der örtlichen Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung:

  • Nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung)
  • Nach § 18b AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
  • Nach § 18g AufenthG (Blaue Karte EU bei Überschreiten der Gehaltsschwelle)

Die Ausländerbehörde beteiligt die Bundesagentur für Arbeit (BA) über das Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Während der Antragsbearbeitung stellt die Behörde eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) aus, die den bisherigen Status legal aufrechterhält.

Stufe 4: Beginn der vollen Festanstellung

Nach Zustimmung der BA und Ausstellung des neuen Aufenthaltstitels wechselt die Fachkraft nahtlos in die reguläre Vollzeitbeschäftigung. Damit ist die Stelle dauerhaft besetzt und die Fachkraft gewinnt die Perspektive auf eine Niederlassungserlaubnis nach nur 3 Jahren.

StatusAufenthaltstitelErlaubte ArbeitszeitWechsel im Inland möglich?
Arbeitsplatzsuche§ 20a AufenthG (Chancenkarte)Max. 20h/Woche + 2 Wochen ProbeAusgangsstatus
Berufliche Fachkraft§ 18a AufenthGVollzeit (gemäß Arbeitsvertrag)Ja, direkt bei Ausländerbehörde
Akademische Fachkraft§ 18b AufenthGVollzeit (gemäß Arbeitsvertrag)Ja, direkt bei Ausländerbehörde
Blaue Karte EU§ 18g AufenthGVollzeit (bei Erreichen Mindestgehalt)Ja, schnellster Pfad bei Akademikern

Rechtliche Grundlagen und Details zur Chancenkarte bietet das Informationsportal Make it in Germany zur Chancenkarte.

2. Häufige Stolperfallen für Arbeitgeber vermeiden

  1. Gleichwertigkeit der Qualifikation prüfen: Für den Wechsel in § 18a/18b muss der zugrundeliegende Abschluss anerkannt oder anerkennungsfähig sein. Bringt die Fachkraft die Chancenkarte über das Punktesystem mit, liegt meist eine Bestätigung der ZAB über die staatliche Anerkennung im Herkunftsland vor. Prüfen Sie, ob für die Zielstelle die Erfahrungssäule nach § 19c / § 6 BeschV infrage kommt.
  2. Rechtzeitige Antragstellung: Der Antrag auf Statuswechsel muss eingereicht werden, solange die Chancenkarte noch gültig ist. Wird die Frist versäumt, erlischt das Aufenthaltsrecht.
  3. Vollständige Antragsunterlagen: Reichen Sie das Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis sofort vollständig ausgefüllt mit Tarifgruppeneinstufung und Arbeitsplatzbeschreibung ein, um Nachfragen der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.

3. DMF Talents: Ihr Partner beim Statuswechsel

DMF Talents begleitet Arbeitgeber bei der Prüfung von Chancenkarte-Inhabern: Wir bewerten die vietnamesischen Bildungsnachweise, formulieren die behördengerechte Stellenbeschreibung und begleiten den Kontakt zur örtlichen Ausländerbehörde, bis der elektronische Aufenthaltstitel vorliegt.

Haben Sie einen vielversprechenden Kandidaten kennengelernt und möchten den Statuswechsel einleiten? Nutzen Sie unser Portal zur Arbeitgeberberatung, um offene Fragen direkt zu klären.

B2B-Fachkräfte-Service für Arbeitgeber

Suchen Sie qualifizierte Fachkräfte oder Auszubildende?

DMF Talents begleitet deutsche Unternehmen bei der passgenauen Auswahl, rechtssicheren FEG-Visabeschleunigung und nachhaltigen betrieblichen Integration von Talenten aus Vietnam.

✓Rechtssicher nach FEG & § 296a SGB III
✓Erfolgsbasiertes Honorarmodell
✓Kostenlose Ersatzgarantie bei Abbruch
AnrufenBedarf melden