Betriebliche Altersvorsorge (bAV) für internationale Kräfte: § 1a BetrAVG & Auszahlung
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, 15% Pflichtzuschuss und was mit dem bAV-Kapital passiert, wenn Mitarbeiter dauerhaft nach Vietnam zurückkehren.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) gehört zu den populärsten Mitarbeiter-Benefits deutscher Unternehmen: Durch steuer- und sozialabgabenfreie Entgeltumwandlung in Kombination mit dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss bauen Beschäftigte eine kapitalgedeckte Zusatzrente fürs Alter auf.
Bei der Beschäftigung von Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten wie Vietnam stehen Personalabteilungen und Finanzverantwortliche jedoch häufig vor speziellen Fragen: Gilt der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung auch für ausländische Arbeitnehmer? Was passiert mit dem angesparten Versorgungskapital, wenn die Fachkraft nach fünf oder zehn Jahren dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehrt? Und verfällt der Arbeitgeberzuschuss?
In diesem Leitfaden klären wir die arbeits-, steuer- und versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
1. Gesetzlicher Rechtsanspruch nach § 1a BetrAVG
Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet grundsätzlich nicht nach Staatsangehörigkeit:
- Nach § 1a Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch darauf, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
- Ausländische Fachkräfte und Auszubildende von diesem Anspruch auszuschließen, wäre ein eklatanter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und arbeitsrechtlich unwirksam.
Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent
Seit 2022 ist der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, bei Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts weiterzugeben, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
2. Steuer- und Abgabenfreiheit (§ 3 Nr. 63 EStG)
Für die Fachkraft bringt die bAV erhebliche Netto-Vorteile:
- Beiträge zur bAV sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West steuerfrei und bis zu 4 Prozent sozialabgabenfrei.
- Wandelt ein Arbeitnehmer beispielsweise 100 Euro seines Bruttogehalts um, beträgt sein tatsächlicher Netto-Verzicht (je nach Steuerklasse) oft nur rund 50 bis 55 Euro. Zusammen mit dem 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss fließen jedoch volle 115 Euro monatlich in den Sparvertrag.
3. Die Schlüsselfrage: Was passiert bei dauerhafter Rückkehr nach Vietnam?
Viele internationale Arbeitnehmer zögern, eine bAV abzuschließen, aus Sorge, das eingezahlte Geld bei einer Rückkehr nach Asien zu verlieren. Hier können Arbeitgeber aktiv aufklären und Vertrauen schaffen:
1. Sofortige Unverfallbarkeit (§ 1b Abs. 5 BetrAVG)
Versorgungsanwartschaften, die auf einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers (inklusive des 15%-Pflichtzuschusses) beruhen, sind vom ersten Tag an gesetzlich sofort unverfallbar. Das angesparte Kapital gehört unwiderruflich dem Arbeitnehmer und kann vom Betrieb nicht zurückgefordert werden.
2. Ruhendstellung bei Wegzug
Verlässt die Fachkraft Deutschland, wird der bAV-Vertrag beitragsfrei gestellt. Das vorhandene Deckungskapital verzinst sich im gewählten Anlagekonzept bis zum regulären Rentenalter weiter.
3. Weltweite Auszahlung im Alter
Deutsche Lebensversicherer und Versorgungsträger zahlen Rentenleistungen oder einmalige Kapitalauszahlungen weltweit an jede gültige Bankverbindung aus – selbstverständlich auch auf ein Konto in Vietnam. Die Fachkraft erhält im Alter pünktlich ihre verdiente Zusatzrente in Euro oder vietnamesischen Dong ausgezahlt.
| Szenario | Gesetzliche Rentenversicherung (DRV) | Betriebliche Altersvorsorge (bAV) |
|---|---|---|
| Beitragserstattung bei Rückkehr | Nach 24 Monaten möglich (§ 210 SGB VI, nur AN-Anteil) | Keine Beitragserstattung; Vertrag wird beitragsfrei gestellt |
| Unverfallbarkeit | Erst nach Erfüllung der Wartezeit (5 Jahre) | Sofort ab Tag 1 unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG) |
| Auszahlung im Ruhestand | Weltweit auf jedes Bankkonto | Weltweit auf jedes Bankkonto (Rente oder Einmalkapital) |
| Arbeitgeberzuschuss | Paritätischer Anteil verbleibt bei DRV | Fließt voll in das persönliche Deckungskapital ein |
4. bAV als mächtiges Bindungsinstrument
Für mittelständische Betriebe ist ein überzeugendes bAV-Angebot ein starker Wettbewerbsvorteil bei der Personalgewinnung:
- Sie signalisiert Fürsorge, Wertschätzung und Professionalität.
- Betriebe, die über den gesetzlichen 15%-Zuschuss hinausgehen (z. B. 20% oder 50 € Festzuschuss), heben sich im internationalen Wettbewerb deutlich von der Masse ab.
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