Fachkräfte mit Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV): Rekrutierung ohne deutsche Anerkennung
Das reformierte FEG ermöglicht die Rekrutierung über Berufserfahrung ganz ohne Gleichwertigkeitsbescheid. Welche Voraussetzungen und Gehaltsschwellen gelten.
Für viele deutsche Unternehmen war das starre Festhalten an formalen Ausbildungsnachweisen über Jahrzehnte ein zentrales Rekrutierungshindernis: Hochqualifizierte Fachkräfte mit langjähriger Berufspraxis aus Asien oder Amerika scheiterten an der deutschen Gleichwertigkeitsprüfung, weil die theoretischen Lehrpläne im Herkunftsland nicht haargenau dem deutschen Ausbildungsrahmenplan entsprachen.
Mit der Neuregelung der Fachkräfteeinwanderung über die Erfahrungssäule nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 Beschäftigungsverordnung (BeschV) hat die Bundesregierung einen unbürokratischen Pfad geschaffen: In allen nicht-reglementierten Berufen können Arbeitgeber ausländische Fachkräfte einstellen, ohne dass eine deutsche Anerkennung der Berufsqualifikation erforderlich ist. Entscheidend sind praktische Kompetenz und einschlägige Berufserfahrung.
1. Die 4 Kernkriterien der Erfahrungssäule
Die vier Kernkriterien für die Fachkräfteeinwanderung über Berufserfahrung (§ 6 BeschV): Berufsabschluss im Herkunftsland, 2 Jahre Praxis, Gehaltsschwelle und nicht-reglementierter Beruf.
Damit die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die zuständige deutsche Auslandsvertretung dem Visum zustimmen, müssen vier gesetzliche Kriterien erfüllt sein:
1. Staatlich anerkannter Berufsabschluss im Herkunftsland
Die Fachkraft muss im Ausland eine reguläre Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert haben, die vom jeweiligen Staat anerkannt ist und mindestens zwei Jahre dauerte. Die formale Gleichwertigkeit mit einem deutschen Referenzberuf wird nicht geprüft; erforderlich ist lediglich eine Bestätigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) über die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung (Digitale Auskunft DAB).
2. Mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung
Innerhalb der letzten fünf Jahre muss die Fachkraft mindestens 24 Monate in dem angestrebten Fachbereich hauptberuflich tätig gewesen sein. Die praktische Erfahrung muss durch Arbeitsverträge, detaillierte Arbeitszeugnisse oder Sozialversicherungsnachweise lückenlos belegt werden.
3. Einhaltung der Gehaltsschwelle oder Tarifvertrag
Um Lohndumping zu verhindern, verlangt das Gesetz das Erreichen einer jährlichen Mindestgehaltsschwelle (im Jahr 2026: 45.630 Euro brutto p. a.; für über 45-Jährige gelten zusätzliche Altersversorgungsvorgaben). Das wesentliche Tarifprivileg für Arbeitgeber: Ist der Betrieb an einen Tarifvertrag gebunden oder wendet er diesen verbindlich an, entfällt die starre bundesweite Gehaltsschwelle. Es genügt die Entlohnung nach dem jeweiligen Tariflohn.
4. Ausschluss reglementierter Berufe
Die Regelung gilt uneingeschränkt für alle nicht-reglementierten Tätigkeiten (z. B. Industriemechaniker, Zerspaner, Elektroniker, IT-Fachkräfte, Bautechniker, kaufmännische Spezialisten). In reglementierten Berufen (z. B. Krankenpflege, Ärzte, Erzieher, Notare) bleibt eine formale staatliche Berufszulassung zwingend vorgeschrieben.
| Prüfpunkt | Gesetzliche Anforderung (§ 6 BeschV) | Relevanz für den Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Gleichwertigkeitsprüfung | Nicht erforderlich | Enorme Zeitersparnis: 4 bis 6 Monate Wartezeit entfallen |
| Berufspraxis | Min. 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre | Nachweis über Arbeitszeugnisse & Referenzen |
| Mindestvergütung | Gesetzliche Gehaltsschwelle oder Tarifvertrag | Tarifgebundene Betriebe profitieren von Flexibilität |
| Sprachnachweis | Kein gesetzliches Mindestsprachniveau vorgeschrieben | Betrieb entscheidet selbst über ausreichende Sprachpraxis |
| Zuständige Behörde | Bundesagentur für Arbeit (ZAV) & Botschaft | Vorabzustimmung verkürzt das Visumverfahren erheblich |
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2. Praktische Vorteile für deutsche Mittelständler
Für mittelständische Betriebe und Industrieunternehmen bietet die Erfahrungssäule handfeste Wettbewerbsvorteile:
- Schnelligkeit: Da kein zeitintensives Kammerverfahren bei IHK FOSA oder Handwerkskammern abgewartet werden muss, verkürzt sich die Vorlaufzeit bis zur Visumerteilung um mehrere Monate.
- Praxisorientierung: Betriebe stellen nach tatsächlichem Können ein. Wer bereits zwei Jahre an CNC-Bearbeitungszentren oder in der industriellen Schaltschrankverdrahtung gearbeitet hat, ist am ersten Arbeitstag produktiv.
- Sprachliche Flexibilität: Im Gesetz ist kein starres B1- oder B2-Sprachzertifikat als Einreisehürde zementiert. Arbeitgeber beurteilen die Sprachkompetenz praxisnah im Videointerview.
3. Der Weg zur erfolgreichen Beantragung
- Qualifikationsprüfung: Lassen Sie den vietnamesischen Berufsabschluss vorab über die ZAB-Datenbank (anabin) oder per digitaler Auskunft prüfen.
- Arbeitsvertrag & Stellenbeschreibung: Formulieren Sie eine präzise Stellenbeschreibung, die den Zusammenhang zwischen der bisherigen Berufspraxis und der künftigen Tätigkeit verdeutlicht.
- Vorabzustimmung nach § 81a AufenthG: Nutzen Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde, um die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gebündelt einzuholen.
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