Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG): Einreise vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens
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Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG): Einreise vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens

Das FEG ermöglicht die Einreise zur Beschäftigung vor Abschluss der Gleichwertigkeitsprüfung. Wie Betriebe die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 nutzen.

Das langwierige Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse galt über viele Jahre als größter Bremsklotz der Fachkräfteeinwanderung nach Deutschland. Bis die zuständigen Kammern (IHK FOSA, Handwerkskammern oder Landesbehörden) die Gleichwertigkeit prüften und einen Defizitbescheid ausstellten, vergingen oft sechs bis neun Monate – Zeit, in der offene Stellen unbesetzt blieben und Betriebe Aufträge ablehnen mussten.

Mit der Einführung der Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. § 2a BeschV hat der Bundesgesetzgeber eine grundlegende Erleichterung geschaffen: Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten können nach Deutschland einreisen und ab Tag 1 im Betrieb arbeiten, während das offizielle Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise im Inland durchgeführt und begleitet wird.

1. Was ist die Anerkennungspartnerschaft?

Die Anerkennungspartnerschaft ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem deutschen Arbeitgeber und einer ausländischen Fachkraft. Beide Seiten verpflichten sich verbindlich dazu:

  • Die Fachkraft beantragt unverzüglich nach der Einreise in Deutschland das offizielle Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren.
  • Der Arbeitgeber ermöglicht die notwendigen Anpassungsqualifizierungen und gewährt die dafür erforderliche Freistellung bzw. betriebliche Anleitung.

Der entscheidende Vorteil für das Unternehmen: Die Fachkraft ist sofort vor Ort, generiert unmittelbare Wertschöpfung, entlastet die Belegschaft und lernt die betrieblichen Abläufe kennen, während die formale Anerkennung parallel im Hintergrund abgewickelt wird.

2. Der 3-Stufen-Ablauf nach § 16d Abs. 3

Die 3 Stufen der Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG

Drei Stufen der Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG: Von der Vorabprüfung im Herkunftsland über die Arbeitsaufnahme bis zur vollen Gleichwertigkeit.

Das Verfahren gliedert sich in drei aufeinander aufbauende Phasen:

Stufe 1: Voraussetzungen vor der Einreise

Vor dem Visumsantrag müssen lediglich Grundvoraussetzungen nachgewiesen werden, die deutlich schneller vorliegen als eine vollständige Gleichwertigkeitsprüfung:

  • Berufsabschluss: Ein im Herkunftsland (z. B. Vietnam) staatlich anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss mit einer regulären Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren.
  • ZAB-Auskunft: Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bestätigt über eine Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB) die staatliche Anerkennung der ausländischen Ausbildung.
  • Sprachniveau: Die Fachkraft weist elementare Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 (GER) durch ein anerkanntes Zertifikat nach.
  • Arbeitsvertrag: Ein regulärer Arbeitsvertrag über eine qualifizierte Beschäftigung sowie die ausgefüllte Vereinbarung zur Anerkennungspartnerschaft.

Stufe 2: Einreise und Beschäftigung im Betrieb

Das Visum nach § 16d Abs. 3 AufenthG wird erteilt. Die Fachkraft reist ein und nimmt die Beschäftigung auf. Der Aufenthaltstitel wird zunächst für ein Jahr ausgestellt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden, um ausreichend Zeit für praktische Qualifizierungen zu schaffen.

Stufe 3: Anerkennung und dauerhafte Bindung

Nach Vorliegen des Defizitbescheides holt die Fachkraft die festgestellten theoretischen oder praktischen Unterschiede im Betrieb oder an Kammerzentren nach. Nach erfolgreicher Vollanerkennung erfolgt der nahtlose Statuswechsel in den regulären Fachkrafttitel nach § 18a oder § 18b AufenthG.

MerkmalKlassische Fachkraft (§ 18a)Qualifizierungsvisum (§ 16d Abs. 1)Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3)
Defizitbescheid bei EinreiseNicht nötig (Vollanerkennung)Zwingend erforderlich vor VisumNicht erforderlich (wird im Inland gestellt)
Sprachniveau bei EinreiseB1 / B2Meist A2 / B1A2 ausreichend
BeschäftigungsumfangVolle FachkrafttätigkeitEingeschränkt / HelfertätigkeitVollzeitbeschäftigung ab Tag 1
AufenthaltsdauerUnbefristet / 4 JahreBis zu 24 MonateBis zu 3 Jahre zur Nachqualifizierung
VergütungVoller FachkraftlohnAusbildungs-/AssistenzlohnTariflich / ortsüblich für qualifizierte Arbeit

3. Pflichten und Voraussetzungen für Arbeitgeber

Nicht jeder Betrieb darf eine Anerkennungspartnerschaft eingehen. Um Missbrauch zu verhindern, knüpft die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung an betriebliche Qualitätskriterien:

  1. Betriebliche Eignung: Das Unternehmen muss nachweisen, dass es zur Vermittlung der erforderlichen Nachqualifizierungen in der Lage ist (z. B. durch Vorhandensein ausbildungsberechtigter Fachkräfte, Meister oder Ingenieure).
  2. Tarifliche oder ortsübliche Vergütung: Die Fachkraft muss angemessen vergütet werden. Das Gesetz verbietet eine Bezahlung unterhalb des ortsüblichen Niveaus für vergleichbare Tätigkeiten.
  3. Schriftliche Partnerschaftsvereinbarung: In der Vereinbarung müssen der angestrebte deutsche Referenzberuf und die Bereitschaft zur Ermöglichung von Qualifizierungsmaßnahmen verbindlich festgehalten sein.

Offizielle Leitfäden und Formulare der Bundesagentur für Arbeit zur Anerkennungspartnerschaft finden Sie im Infoportal Unternehmen Berufsanerkennung.

4. Für welche Branchen lohnt sich das Instrument besonders?

Die Anerkennungspartnerschaft ist insbesondere für Industrie- und Handwerksberufe (Mechatroniker, Elektriker, Zerspanungsmechaniker, Bauberufe, SHK) das wirksamste Beschleunigungsinstrument. Während bei Pflegeberufen wegen des Patientenschutzes strengere landesrechtliche Vorprüfungen gelten, können technische Betriebe ihre neuen Kollegen sofort in der Werkstatt oder auf der Baustelle einsetzen und fachlich anleiten.

Sie möchten wissen, ob Ihr Betrieb und Ihre Wunschkandidaten die Voraussetzungen für eine Anerkennungspartnerschaft erfüllen? Prüfen Sie Ihre Anforderungen in unserer Übersicht zum Rekrutierungszeitplan oder kontaktieren Sie DMF Talents direkt.

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